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← Magazin 12. Mai 2026
Recht · 17 min

KunstUrhG, Panoramafreiheit, DSGVO — der Foto-Rechtsstand Mai 2026

Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG seit 1907, Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, DSGVO-Anwendung auf Fotografie seit Mai 2018 — eine systematische Bestandsaufnahme der deutschen Bildrechts-Lage.

Das deutsche Foto-Recht ist ein altes Recht. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie — abgekürzt KunstUrhG — stammt vom 9. Januar 1907 und ist damit eines der wenigen reichsdeutschen Spezial-Gesetze, das bis heute in seiner ursprünglichen Numerierung gilt. Die zentrale Norm § 22 KunstUrhG, die das Recht am eigenen Bild absichert, ist seit der Reichstags-Verabschiedung im Wortlaut nahezu unverändert geblieben. Ergänzt wird die KunstUrhG-Regelung seit Mai 2018 durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung, die das Foto-Recht in eine zweite Rechts-Schicht hineingehoben hat — und damit die Praxis der Veranstaltungs- und Veröffentlichungs-Fotografie nachhaltig verändert hat.

§ 22 KunstUrhG: das Recht am eigenen Bild

Der Wortlaut ist knapp: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.” Drei Begriffe sind entscheidend. „Bildnis” ist die erkennbare Abbildung einer Person — die Erkennbarkeit kann durch das Gesicht, durch andere körperliche Merkmale (Statur, Haltung, Kleidung) oder durch kontextuelle Hinweise (Begleitperson, Ort, Beschriftung) hergestellt sein. „Verbreitung” ist die körperliche oder digitale Weitergabe an Dritte — der private Versand an die abgebildete Person selbst ist keine Verbreitung. „Öffentliche Zur-Schau-Stellung” ist die Anzeige in einer Form, die für Dritte zugänglich ist — die Veröffentlichung auf Instagram fällt eindeutig darunter, die Speicherung in einer privaten iCloud-Bibliothek tendenziell nicht.

Die Einwilligung muss nicht schriftlich erfolgen — auch die konkludente Einwilligung (die Person posiert für die Kamera, ohne zu widersprechen) gilt als Einwilligung. In der Praxis ist die schriftliche Einwilligung, das sogenannte Model-Release, jedoch der einzige Weg, der die Foto-Praxis vor späteren Streitigkeiten schützt. Ein klassisches Model-Release enthält den Namen und das Geburtsdatum der abgebildeten Person, den Veröffentlichungs-Umfang (online, print, weltweit oder regional begrenzt), die Dauer der Einwilligung und gegebenenfalls die Honorar-Höhe.

§ 23 KunstUrhG: die Ausnahmen

Drei Ausnahmen vom Einwilligungs-Erfordernis sind in § 23 KunstUrhG kodifiziert. Die wichtigste ist § 23 Absatz 1 Nummer 1: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Wer als „Person der Zeitgeschichte” gilt, darf ohne Einwilligung fotografiert und veröffentlicht werden — sofern die Veröffentlichung im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion steht. Die ältere BGH-Rechtsprechung unterschied zwischen „absoluten” Personen der Zeitgeschichte (Politiker:innen, Adlige, Spitzen-Sportler:innen) und „relativen” Personen (im konkreten Ereignis öffentlich Auftretende). Diese binäre Unterscheidung ist seit der Caroline-von-Monaco-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juni 2004 gelockert: Heute gilt ein kontextueller Maßstab — die Veröffentlichungs-Erlaubnis hängt davon ab, ob die Aufnahme einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistet oder bloß die Privat-Sphäre verletzt.

Die zweite Ausnahme nach § 23 Absatz 1 Nummer 2: Bildnisse, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Wer ein Foto vom Brandenburger Tor macht und im Bild gehen zufällig Tourist:innen, braucht keine Einwilligung der Tourist:innen — sofern sie nicht im Bild-Fokus stehen. Die dritte Ausnahme nach Nummer 3: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben. Die Praxis-Frage ist immer: Ist die Person eines unter vielen oder das Motiv der Aufnahme?

Auch die § 23-Ausnahmen werden eingeschränkt durch § 23 Absatz 2: „Berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen”. Wer in einer entwürdigenden Situation aufgenommen wird, kann sich auch als Politiker:in auf den Schutz dieser Klausel berufen.

DSGVO seit Mai 2018: die zweite Rechts-Schicht

Mit dem 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft, und sie überlagerte das deutsche KunstUrhG mit einer parallelen Rechts-Ebene. Eine Foto-Aufnahme einer erkennbaren Person ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 4 DSGVO; sie braucht eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO. Die in der Praxis relevanten Rechtsgrundlagen sind die Einwilligung der abgebildeten Person (Artikel 6 Absatz 1 lit. a) und das berechtigte Interesse des Fotografen oder der Auftraggeber-Stelle (Artikel 6 Absatz 1 lit. f), das eine Güter-Abwägung gegen die Grundrechte der abgebildeten Person erfordert.

Die juristische Streitfrage seit 2018 ist, ob das deutsche KunstUrhG durch die DSGVO verdrängt wird oder als „künstlerische-/journalistische-Privilegierung” nach Artikel 85 DSGVO weiter gilt. Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben sich uneinheitlich positioniert. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat im April 2019 eine Positionsbestimmung veröffentlicht, die das KunstUrhG für die journalistische und künstlerische Foto-Praxis weiter als geltendes Recht ansieht; die kommerzielle Foto-Praxis (Hochzeit, Event, Portrait) unterliegt zusätzlich der DSGVO. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat im September 2018 eine Leitlinie veröffentlicht, die als Praxis-Handreichung bis heute regelmäßig zitiert wird; sie ist online als PDF abrufbar und enthält konkrete Beispiele für Veranstaltungs- und Vereins-Fotografie.

Die Praxis-Konsequenzen sind beträchtlich. Auf Vereins-Festen, Schul-Veranstaltungen und Firmen-Feiern muss seit 2018 explizit auf die Anwesenheit eines Fotografen oder einer Fotografin hingewiesen werden — etwa durch Hinweis-Schilder am Eingang. Die abgebildeten Personen müssen die Möglichkeit haben, der Aufnahme zu widersprechen. Die Speicher- und Veröffentlichungs-Dauer muss begrenzt sein; ein dauerhafter Archiv-Bestand auf einer Vereins-Website ist datenschutzrechtlich heikel und wird zunehmend abgemahnt.

Panoramafreiheit nach § 59 UrhG

Die Panoramafreiheit ist eine deutsche Spezialität. § 59 UrhG bestimmt, dass „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden”, durch Lichtbild, Malerei, Grafik oder durch Film ohne Einwilligung des Urhebers wiedergegeben und verbreitet werden dürfen. Wer das Reichstagsgebäude fotografiert und das Foto verkauft, braucht keine Genehmigung der Bundes-Architektur-Verwaltung — die Verwertung ist nach § 59 UrhG frei.

Drei Einschränkungen sind wichtig. Die erste: „Bleibend” ist nicht „dauerhaft”. Christo und Jeanne-Claudes Reichstags-Verhüllung vom Juni-Juli 1995 war eine temporäre Installation und fiel deshalb nicht unter § 59 UrhG — die kommerzielle Verwertung von Aufnahmen wäre damit lizenzpflichtig gewesen. Die zweite: Die Aufnahme muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus erfolgen. Wer das Werk durch einen Hauseingang oder von einem Fenster aus fotografiert, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Die dritte: Die Wiedergabe muss „in zwei-dimensionaler Form ohne Hilfsmittel” erfolgen. Das schließt Drohnenaufnahmen aus, die seit der BGH-Entscheidung vom 23. Oktober 2024 (Aktenzeichen I ZR 67/23) nicht mehr unter die Panoramafreiheit fallen — eine Entscheidung, die in der Drohnenfoto-Szene 2025 für beträchtliche Aufregung gesorgt hat.

„Die Panoramafreiheit ist als Privileg der vom-Boden-aus-Fotografierenden konzipiert worden”, hieß es in der BGH-Begründung. „Drohnen erschließen Perspektiven, die der Gesetzgeber 1965 nicht im Blick hatte.”

§ 72 UrhG und § 2 UrhG: Lichtbild und Lichtbildwerk

Die deutsche Urheberrechts-Architektur unterscheidet zwischen zwei Schutz-Kategorien für Fotos. § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG bezeichnet das „Lichtbildwerk” — das ist die Aufnahme, die als persönliche geistige Schöpfung des Fotografen oder der Fotografin gilt. Lichtbildwerke sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin urheberrechtlich geschützt. § 72 UrhG bezeichnet das „Lichtbild” — die einfache, nicht-werkschöpferische Aufnahme. Lichtbilder sind nur 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung beziehungsweise nach Herstellung der ersten Vervielfältigung geschützt.

Die praktische Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist nicht trivial. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen einen niedrigen Werkschöpfungs-Maßstab vertreten — die meisten bewussten fotografischen Aufnahmen erreichen die Lichtbildwerk-Schwelle. Reine Reproduktions-Aufnahmen (etwa Buchscans für Archive) fallen in die Lichtbild-Kategorie. Die Frage ist seit der BGH-Entscheidung „Reichstagsverhüllung” vom Juli 2002 vertieft diskutiert worden; in der Spruch-Praxis der Land- und Oberlandesgerichte ist die Schwellen-Definition heute weitgehend stabil.

DSM-Richtlinie 2019/790 und das UrhDaG

Die EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt — kurz DSM-Richtlinie — ist im April 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden und musste bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland hat die Umsetzung mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vom 31. Mai 2021 vollzogen. Die zentrale Neuerung ist die Plattform-Verantwortlichkeit: Online-Plattformen wie Instagram, YouTube oder TikTok haften nach § 1 UrhDaG für urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ihre Nutzer:innen hochladen — sofern sie keine Lizenzvereinbarungen mit den Rechte-Inhaber:innen abschließen oder die Inhalte nach Aufforderung entfernen.

§ 9 UrhDaG enthält die für die Foto-Praxis wichtigste Schutz-Vorschrift: Nutzer:innen können vor Upload erklären, dass ihre Inhalte als mutmaßlich erlaubte Nutzung gelten — etwa als Zitat, Karikatur oder Pastiche. Die Plattform darf diese Inhalte dann nicht automatisch sperren. In der Praxis wird die Vorschrift von den großen Plattformen unterschiedlich gehandhabt; YouTube hat ein funktionierendes Verfahren, Instagram bisher nicht.

Die Praxis Mai 2026: Vorsicht und Schriftform

Wer 2026 eine professionelle Foto-Praxis betreibt, schließt im Kunden-Vertrag oder im Veranstaltungs-Vertrag immer explizite Bild-Veröffentlichungs-Klauseln ein. Bei privaten Aufnahmen (Hochzeit, Familien-Portrait) wird ein Model-Release unterschrieben, der die Veröffentlichung in vereinbartem Rahmen erlaubt. Bei Veranstaltungs-Aufnahmen (Konzert, Konferenz) wird der Veranstalter zur DSGVO-konformen Hinweis-Beschilderung verpflichtet. Bei Architektur-Aufnahmen wird die Panoramafreiheit nur dann beansprucht, wenn das Foto eindeutig vom öffentlichen Raum aus aufgenommen wurde — Drohnen-Aufnahmen seit Oktober 2024 generell mit separater Eigentümer-Genehmigung versehen.

Wer das Recht im Detail nachlesen will, findet die maßgeblichen Texte auf gesetze-im-internet.de — KunstUrhG, UrhG, UrhDaG, DSGVO (als europäisches Recht über eur-lex.europa.eu). Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden veröffentlichen jährlich Tätigkeits-Berichte mit aktualisierten Praxis-Beispielen; die Berichte der LDI Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht sind als Praxis-Referenz besonders nützlich.


Ressort: Recht